Das Urteil in Sachen Musikindustrie gegen heise online liegt schriftlich vor - und die Richter beweisen mal wieder ihre Internetinkompetenz:
Nach Ansicht der Münchener Richter hat heise online durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt geführt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht.
Ich halte mich - und einen Grossteil der deutschen Internetuserschaft - durchaus für fähig mit einer Suchmaschine und einem Herstellernamen sowie Produktnamen das Produkt mindestens genauso schnell zu finden wie mit einem Herstellerlink (je nach Herstellerpräsenz kann der Weg über Suchmaschine sogar effizienter sein).
Ok, wenn sich die Richter explizit aus diesem Kreis von minimalkompetenten Usern ausgrenzen wollen, nur zu. Aber ich betrachte ein Urteil das solche Unfähigkeit bei Usern voraussetzt als persönliche Beleidigung.
Das sie nicht gleich noch die Pressefreiheit mit über Bord geworfen haben kann man da ja schon fast als Glücksfall sehen ...