Metasuchmaschinen-Betreiber muss für ehrverletzende Einträge einstehen - bidde watt?
Da tatsächlich keine Nacktbilder der Moderatorin im Internet zu finden waren, verletze bereits die Behauptung der Existenz derartiger Aktaufnahmen das nach Paragraf 823 Absatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und verpflichte zur Unterlassung solcher Behauptungen.
Darf ich das mal übersetzen: weil der Richter in die gestellte Suchanfrage etwas reininterpretiert hat (das olle Ferkel) was garnicht da ist, ist die schmutzige Phantasie des Richter ein Verstoß der Metasuchmaschine gegen die Persönlichkeitsrechte der Moderatorin, die garnicht in der Seite vorkommt.
Suchmaschinen stellen schliesslich über ihr Suchergebnis keine Behauptungen auf - sie liefern nur Treffer zu einer Stichwortanfrage. Hat da jemand mal wieder Ursache mit Symptom verwechselt? Abgesehen davon: wo zum Geier ist die angebliche Behauptung denn zu sehen - nur in der Tatsache das zu vorgegebenen Stichworten Suchergebnisse gefunden wurden? Was für ein hirnrissiger Schwachsinn.
Oder ist es bloss der Versuch eines Juristen seinen arbeitslosen Kollegen der Abmahnfraktion lukrative Einnahmequellen bei wenig Aufwand frei Haus zu liefern? Ich frag ja nur. Ganz unschuldig.
Martin Mustermann April 9, 2005, 12:08 p.m.
Ursache und Symptom sind von den Richtern sicher nicht verwechselt worden. Es geht in dem Urteil um die zivilrechtliche Störerhaftung. Störer kann man schon dann sein, wenn man in irgendeiner Weise zu einer Rechtsgutverletzung beiträgt, ohne dafür verantwortlich zu sein. Über Sinn, Unsinn und Grenzen der Störerhaftung kann man natürlich streiten. Nach europäischem Recht ist die Störerhaftung im Internet begrenzt: Für fremde Inhalte haftet ein Anbieter erst, wenn er von der Rechtsgutverletzung positive Kenntnis hat.
Angenommen, mich beleidigt wer auf üble Weise im Internet. Ich kann den Urheber weder feststellen noch wirksam zum Schweigen bringen. Was spricht eigentlich dagegen, dann die Suchmaschinen oder auch eine Redaktion, die diese Behauptungen über Links verbreiten und populär machen, dazu zu verpflichten, den Link herauszunehmen - nachdem ich sie dazu aufgefordert habe?
Das löst das Problem natürlich nicht endgültig, und es mag sein, dass man immer irgendwie an die beleidigenden Inhalte wieder herankommt. Dasselbe gilt aber auch für ehrverletzende Inhalte in gedruckten oder geschriebenen Werken (die ja nicht aus den Bibliotheken wieder eingesammelt und geschwärzt werden müssen). Das ändert doch aber nichts daran, dass ich ein Recht darauf habe, dass die Behauptungen nicht noch weiter verbreitet werden (d. h. dass weitere Bücher nicht ohne Schwärzung verkauft werden dürfen).
Du kannst natürlich bestreiten, dass über Links überhaupt irgendwas mitgeteilt wird. Aber ich bitte dich:
hier gehts zur Schweinebacke
hat doch ne Aussage, oder? Und die ist nicht nett!
Es mag ja populär sein, Richter als Deppen darzustellen, die von Technik keine Ahnung haben. Aber das wird dem Problem in keiner Weise gerecht. Warum sollte ich denn bitte dulden müssen, dass alle Welt zu einer Seite verlinkt, die mich als dreckiges Juristenschwein beschimpft?
Das zusätzliche Problem des Falls bestand offensichtlich darin, dass die Suchmaschine Meta-Tags oder irgendwas sonst indiziert hat, dem kein Inhalt entsprach. Das kann ja vorkommen, weil solche Suchmaschinen-Algorithmen nicht perfekt sind. Oder weil (was man schwer beweisen kann, was aber nahe liegt) der Betreiber der Seiten die Suchmaschinen-Roboter bewusst mit falschen Tags gefüttert hat. Aber auch dann: Warum bitte sollte ich dulden müssen, dass man mit solch fehlerhaften Links den Eindruck erweckt, als wären auf der Seite Nacktfotos von mir?
Der Suchmaschinenbetreiber ist glaubwürdig, wenn er sagt, er kann das im Voraus nicht völlig verhindern. Aber er kann natürlich nachträglich seine Einträge ändern, wenn man ihm das mitteilt. Nichts weiter wird von ihm verlangt. Das wird ihn Geld kosten, aber er verdient ja auch sein Geld damit, solche Links anzubieten.
hugo April 9, 2005, 1:04 p.m.
Tja, nur ging in dem Fall aber nunmal um einen Metasuchmaschinenbetreiber - eine Metasuchmaschine wertet nur die Ergebnisse anderer Suchmaschinen aus und bringt diese in einen (rein technischen!) Zusammenhang. Und es geht überhaupt nicht um einen Link auf ehrverletzende Inhalte. Es geht darum das auf eine Sucheingabe Links ausgeworfen werden - die aufgrund algorithmischer Auswahl zugeordnet wurden. Nirgendwo standen irgendwelche ehrverletztenden Inhalte die hätten beseitigt werden müssen.
Wenn ich in Google als Suchbegriff eingebe "Martin Mustermann ist ein Arsch", dann ist diese Suchanfrage an Google keine ehrverletzende Aussage. Und die 146 Suchergebnisse die darauf von Google gefunden werden sind auch keine ehrverletzenden Aussagen. Von daher liegt überhaupt keine Störung vor - die wurde nur vom Kläger und vom Richter hineininterpretiert (hervorhebung durch mich):
Was du verlangst ist, das Suchmaschinen nicht nur Seiten mit definitiv strafbarem Inhalt aus dem Index nehmen müssen, sondern das Suchmaschinen sogar bestimmte Suchmuster auf einen Index legen müssen und keine Ergebnisse dafür liefern dürfen, auch wenn ihre Algorithmen entsprechende Seiten auffinden würden.
Wie soll das aber bitte laufen? "Ist Martin Mustermann ein Arsch" wäre ebenfalls eine gültige Suchanfrage bei Google und liefert 147 Suchergebnisse - viele wohl deckungsgleich mit der obigen Suchanfrage. Was soll die Suchmaschine denn da sperren? Jegliche Suchen mit dem Namen Martin Mustermann?
Sorry, aber in dem Urteil haben die Richte absolutes Technikunverständnis demonstriert. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, werden wir viele neue Verfahren haben in denen Anwälte sich dumm und dämlich verdienen in dem sie gegen Listung diverser Seiten in Suchergebnissen von Suchmaschinen klagen ...
Ein weiteres Problem kommt für eben genau die verklagte Metasuchmaschine daher: Metasuchmaschinen legen keinen eigenen Index an und können daher nicht einfach Seiten aus dem Index rauswerfen - sie benutzen ja explizit den Index der diversen direkten Suchmaschinen aus und holen sich von dort nur die Ergebnisse und führen diese dann life zusammen. Es gibt dort in der Regel keine eigenen Datenbanken sondern nur einen entsprechend kodierten Algorithmus für die Zusammenführung.
In einem solchen technischen Kontext ist es meiner Meinung nach sogar technisch nicht mehr zumutbar entsprechende Sperrlisten zu verwalten: man müsste ja eine eigene Datenbank nur für die gesperrten Seiten in ihren vielfältigen URL-Formen ablegen um dann für jedes Ergebnis zu prüfen ob es vielleicht in der Sperrliste steht. Das steht aber in keinem Verhältnis zum Aufwand des Betriebs einer Metasuchmaschine - für den Betrieb ist nur der Algorithmus und dessen zur-Verfügung-stellen notwendig, es gibt bei Metasuchmaschinen in der Regel keine Redaktionelle Bearbeitung oder Betreuung des Inhalts.
Und was wäre mit einer Metasuchmaschine die garnicht auf dem Server des Betreibers läuft? Eine Metasuchmaschine lässt sich problemlos als JavaScript realisieren und läuft dann nach Laden vom Server komplett im Browser des Benutzers - Stichwort AJAX. Wie sollen da Sperrlisten für Content realisiert werden? Man kann die ja schlecht im Script mit zum Browser rausschicken - die Sperrlisten sind irgendwann grösser als alles was man über DSL übertragen kann ...
PS: deinen Link hab ich editiert weil er a) kaputt war und b) ich hier grundsätzlich nicht nofollow benutze (es wird automatisch ausgefiltert). Abgesehen davon bin ich bei Kommentaren von offensichtlichen Anonymus eben nicht sonderlich zimperlich ...